Jeder Bürger, der ein Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit hat, muss von seinem Bruttoeinkommen Steuern zahlen. Nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abgaben bleibt das Nettogehalt übrig. Jeder Bürger ist nach § 149 Abgabenordnung zur Abgabe einer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt verpflichtet. Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt die zu zahlende Steuer fest. Hat der Bürger zu viel Steuern gezahlt, bekommt der Bürger nach Einreichung seiner Steuererklärung diesen Betrag erstattet. Wenn zu wenig gezahlt wurde, ist eine Nachzahlung fällig. Wer nicht im Stande ist, seine Steuererklärung selbst auszufüllen, der nimmt eine Steuerberatung in Anspruch. In Steuerberatungsbüros wie z.B. bei baron.de bekommt der Steuerzahler kompetente Unterstützung zur Ausfüllung der Steuererklärung. Die Steuerberatung ist formal juristisch eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten. Die Zulässigkeit der Steuerberatung ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt.

Hilfestellung nach § 3 StBerG

Der Steuerberater arbeitet freiberuflich und berät seine Kunden in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Kunde, der zwecks Steuerberatung einen Steuerberater seines Vertrauens aufsucht, kann sicher sein, dass er unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung nach §3 StBerG erhält. Die Steuerberatung durch einen Steuerberater erfolgt in der Regel zur Lohnsteueranmeldung von Arbeitgebern, und Gewerbesteuererklärungen bei Gewerbebetrieben, Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Unternehmen, sowie Einkommensteuererklärungen bei natürlichen, und Körperschaftssteuer bei juristischen Personen.

Verspätungszuschlag nach §152 AO

Für die Steuerpflichtigen besteht eine Abgabepflicht, daher ist eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater dringend erforderlich, damit der Abgabetermin nicht verpasst wird.

Die Folgen einer verspäteten Abgabe sind mit Kosten für den Steuerpflichtigen verbunden. Das Finanzamt wird u.U. einen Verspätungszuschlag nach §152 AO erheben. Wenn keine Steuerberatung in Anspruch genommen wird und keine Steuerklärung ausgefüllt wird, erfolgt die Besteuerungsgrundlage durch Schätzung. Bei diesem Verfahren schneidet der Steuerpflichtige finanziell immer schlechter ab.

Von dieter

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